Einlagensicherung: Wie ist mein Investment abgesichert?

Das Geld zur Bank bringen oder doch lieber unter dem Kopfkissen aufbewahren? Natürlich ist Letzteres keine sinnvolle Alternative. Aber wie genau ist ein Bankinvestment eigentlich gesichert? Und welche Ansprüche können im Insolvenzfall über die Einlagensicherung gestellt werden? TGI Finanzpartner erklärt!

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Einlagensicherung?
  2. Welche Formen der Einlagensicherung gibt es?
  3. Welche Einlagen sind durch die Einlagensicherung abgesichert?
  4. Wie sind andere Einlagen gesichert?

 

Was ist die Einlagensicherung?

Die Einlagensicherung (oder auch Guthabensicherung genannt) schützt das bei Kreditinstituten angelegte Vermögen der Bevölkerung. Somit kann das Risiko reduziert werden, dass eine Bank im Insolvenzfall die Einlagen ihrer Kunden nicht zurückzahlen kann.  Obwohl das Ausfallrisiko dadurch minimiert wird, kann ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden.

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Welche Formen der Einlagensicherung gibt es?

Die Einlagensicherung ist gesetzlich nach dem Einlagensicherungsgesetz (Ein-SiG) geregelt. Außerdem gehören die meisten Kreditinstitute zusätzlich einem privaten Sicherungssystem an. Einleger sollten sich immer darüber informieren, in welchen Sicherungseinrichtungen eine Bank Mitglied ist und in welchem Umfang Einlagen hierdurch geschützt werden.

Die gesetzliche Einlagensicherung ist verpflichtend für alle Kreditinstitute, die im Einlagengeschäft tätig sind. Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Banken erfüllen dies durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Die “institutsbezogenen Sicherheitseinrichtungen” des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) werden ebenfalls als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt.

Alle Kreditinstitute müssen jährlich Beiträge in die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme einzahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird risikoorientiert berechnet und richtet sich nach aufsichtsrechtlichen Kennzahlen. Für die Erstattung der gesetzlichen Einlagensicherung können Rechtsansprüche geltend gemacht werden.

Die freiwillige Einlagensicherung wird durch die Sicherungseinrichtungen des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) für private Banken und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) für Kreditinstitute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform bereitgestellt. Auch hier zahlen die teilnehmenden Kreditinstitute einen jährlichen Beitrag in einen Einlagensicherungsfonds (auch “Feuerwehrfonds” genannt), wobei sich der Beitrag hier an der Risikoschätzung der GBB-Rating orientiert. Im Insolvenzfall besteht für die freiwillige Einlagensicherung kein Rechtsanspruch auf Entschädigung.

Welche Einlagen sind durch die Einlagensicherung abgesichert?

Die Einlagensicherung besteht für Sichteinlagen auf Girokonten und Sparbüchern, für Termineinlagen und Spareinlagen sowie für urkundlich verbriefte Einlagen wie Sparbriefe. Anlagen in Form von Aktien sind NICHT durch die Einlagensicherung abgedeckt. Schuldverschreibungen wie Anleihen sowie Zertifikate sind NUR bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen abgesichert.

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Wie hoch ist die Erstattung?

Die gesetzliche Einlagensicherung erstattet im Insolvenzfall Einlagen bis zur Höhe von maximal 100.000 Euro je Einleger und je Bankinstitut (inklusive möglicher Zinsansprüche). Für besonders schutzwürdige Einlagen besteht ein erhöhter Sicherungsbetrag von bis zu 500.000 Euro. Dies betrifft beispielsweise Einlagen, deren Besitz auf sozialrechtlichem Anspruch basiert (wie eine Versicherungsleistung) oder die aus privaten Immobilienverkäufen hervorgegangen sind.

Die freiwillige Einlagensicherung greift, sobald gesetzliche Entschädigungsansprüche erfüllt sind. Somit werden Einlagenanteile über 100.000€ bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze erstattet. Für den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB beträgt die Sicherungsgrenze 15% des haftenden Eigenkapitals einer Mitgliedsbank.

Wie sind andere Einlagen gesichert?

Auch Investments in Bausparverträge bei privaten Bausparkassen sind durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Zudem sind auch die meisten Bausparkassen in einem privaten Sicherungsverbund organisiert, um Verluste über die gesetzliche Sicherungssysteme hinaus zu schützen.

Investmentfonds sind nicht durch eine Einlagensicherung geschützt. Investments in Fonds gelten als Sondervermögen und entziehen sich somit der Haftung im Insolvenzfall. Die Anteile der Anleger sind deswegen nicht betroffen.

 

 

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