Aufgerissene Schubladen, umgestoßene Regale oder herumliegender Hausrat – Spuren der Verwüstung. Ein Einbruch bedeutet für Betroffene nicht nur den Verlust des persönlichen Sicherheitsgefühls, sondern häufig auch die Beschädigung oder den Diebstahl von Wertgegenständen. Nach dem ersten Schock müssen Sie handeln.
In unserem heutigen Blogbeitrag erklären wir, was es zu tun gibt, wenn es zum Schaden gekommen ist und was Sie beim Abschluss einer Hausratversicherung unbedingt beachten müssen.
Relevante Unterscheidung: Einfacher Diebstahl und Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt immer dann vor, wenn sich eine unbefugte dritte Person durch Gewalt, entwendete Schlüssel oder Erschleichung Zutritt zu einer Immobilie verschafft, um dort Gegenstände zu entwenden. Der entstandene Schaden muss eindeutig auf einen Einbrecher zurückzuführen sein. Die mutwillige Zerstörung von Eigentum während eines Einbruchdiebstahls wird als Vandalismus bezeichnet.
Ein einfacher Diebstahl liegt vor, wenn keine Gewalt angewendet wurde, um an das Diebesgut zu gelangen. Auch eine Fahrlässigkeit des Eigentümers führt zu der Einstufung als einfacher Diebstahl bzw. Sachbeschädigung. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn Mieter oder Eigentümer es versäumen, ihren Wohnraum mit geeigneten Mitteln vor einem Einbruch zu schützen. Sie gewähren dritten Personen durch ihr fahrlässiges Handeln somit mehr oder weniger Zugriff auf ihre Wertgegenstände.
Beispiele für Fahrlässigkeit des Mieters oder Eigentümers:
- Veraltete Schlösser: Ein Einbruch wird aufgrund verrosteter Schlösser vereinfacht.
- Offene Fenster: Fenster stehen während des Urlaubs auf Kipp und ermöglichen den Einstieg in die Wohnung.
- Zweitschlüssel-Versteck: Der Zweitschlüssel wird von unbefugten Dritten gefunden und ermöglicht den Zutritt zur Immobile.
- Eingangstür: Die Eingangstür stand offen oder wurde zugezogen, aber nicht abgeschlossen? Auch das fällt in die Kategorie Fahrlässigkeit.
Gelangt der Einbrecher zum Beispiel trotz eines gekippten Fensters durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstür in die Wohnung, wird dies als Einbruchdiebstahl und nicht als einfacher Diebstahl, gewertet.
Einfacher Diebstahl ist nicht standardmäßig mitversichert und muss über einen Zusatzbeitrag abgesichert werden. Ob eine grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers vorliegt, muss immer im Einzelfall mit der jeweiligen Versicherung geklärt werden.
TGI Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, wählen Sie eine Hausratversicherung, die auch bei einfachem Diebstahl vollen Versicherungsschutz bietet.
Welche Versicherung zahlt?
Die Hausratversicherung übernimmt bei einem (Einbruch-)Diebstahl die Erstattung von beschädigten oder entwendeten beweglichen Sachen. Rechtlich gesehen, sind bewegliche Sachen alle Gegenstände, die nicht Grundstück oder Grundstücksbestandteile sind (zum Beispiel Schmuck oder Elektrogeräte).
Für gewöhnlich sind auch Schäden, die durch die Tat an unbeweglichem Inventar entstanden sind (wie demolierte Fenster oder beschädigte Möbelstücke), im Versicherungsschutz enthalten. Dies gilt sowohl für versuchte als auch tatsächlich erfolgte Diebstähle.
Für die Gegenstände, die durch Beschädigung oder Vandalismus in ihrem Wert gemindert wurden, jedoch noch voll funktionsfähig sind, erhält der Geschädigte eine Wertminderungs-Zahlung. Ist die Wohnung zeitweise nicht bewohnbar aufgrund von Reparaturarbeiten, zahlt die Hausratsversicherung die Übernachtungskosten im Hotel für einen festgelegten Zeitraum.
Die Geschädigten erhalten in der Regel Erstattungen bis zur Höhe der vertraglich festgelegten Entschädigungsobergrenzen. Bei den meisten Versicherungen besteht bei Wertgegenständen eine Entschädigungsobergrenze von 15 bis 25 Prozent der Versicherungssumme. Liegt die Versicherungssumme beispielsweise bei 100.000 Euro, so wird im Schadensfall ein Wert von maximal 25.000 Euro ersetzt. Bargeld wird bis zu einer bestimmten Obergrenze ersetzt, diese liegt meistens zwischen 1.000 und 2.000 Euro.
Versicherungssumme zu niedrig – Achtung: “Unterversicherung“
Problematisch wird es, wenn die im Wohnraum enthaltenen Wertgegenstände den der Versicherung gemeldeten Wert übersteigen, die Versicherungssumme also zu niedrig angesetzt wurde. Dies ist häufig der Fall, wenn nach dem Versicherungsabschluss gekaufte, wertvolle Gegenstände nicht nachgemeldet werden. So kommt es im Ernstfall zu einer „Unterversicherung“: Die Erstattungszahlungen werden von der Versicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme gekürzt. Auf Schäden an unterversichertem Eigentum bleibt der Bestohlene in der Regel sitzen.
Verhaltensweise im Schadensfall
- Polizei und Versicherung verständigen
Stellen Sie einen (Einbruch-)Diebstahl fest, verständigen Sie unmittelbar die Polizei, um Strafanzeige zu erstatten. Warten Sie wenn möglich außerhalb des Wohnraums, um die Spuren des Einbruchs nicht zu verändern. Für den Erhalt des Versicherungsschutzes ist eine Strafanzeige ein Muss: Die Versicherung bearbeitet den Fall nur, wenn der Schaden polizeilich aufgenommen wurde.
- Stehlgut- oder Wertliste anlegen
Wenn Ihr Wohnraum durch die Polizei freigegeben ist, verschaffen Sie sich einen Überblick über die gestohlenen und beschädigten Gegenstände. Es ist erforderlich, dass Sie eine Aufstellung der Gegenstände anfertigen und der Polizei vorlegen. Zusammen mit der Strafanzeige sollte diese Liste dann an die Hausratversicherung weitergeleitet werden. Das spätere Hinzufügen von Gegenständen ist nicht immer ganz einfach, arbeiten Sie bei der Aufstellung also sehr gewissenhaft.
TGI Tipp: Bewahren Sie bei kostspieligen Anschaffungen die Belege auf. Darüber hinaus kann es hilfreich sein, Fotografien von den verwüsteten Räumlichkeiten zu erstellen und der Polizei bzw. der Versicherung zur Dokumentation auszuhändigen.
Vorsorge ist besser als Nachsorge
TGI Finanzpartner berät Sie gerne persönlich zu einer individuell angepassten Haftpflichtversicherung. Gemeinsam mit Ihnen setzen wir die benötigte Versicherungssumme fest, um eine Unterversicherung zu verhindern. Auch im Schadensfall stehen wir Ihnen als erfahrener Partner gern zur Seite!